Inhalt

Minderjährige haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit allen Personen, zu denen das Kind soziale Beziehungen und emotionale Bindungen besitzt. Eltern haben die Pflicht alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zur jeweils anderen Beziehungsperson beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Mit Unterstützung und Begleitung durch sozialpädagogische Fachkräfte sollen Beziehungen für das Kind wiederhergestellt, gefördert oder kontrolliert werden.

Ziel ist es, eine dem Kindeswohl dienliche Umgangs- und Kontaktgestaltung für das Kind herzustellen und Eltern darin zu befähigen, Umgänge und Kontakte zuzulassen.