Eine mit dem Onlinedienst „Fundsachen melden“ erstattete Anzeige oder andere Anzeigen werden in das Fachverfahren der Fundbüroverwaltung übernommen. Der Finder oder die Finderin erhalten über die Anzeige eine Bestätigung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fundbüro versuchen, die empfangsberechtigte Person zu ermitteln und zu kontaktieren. Gelingt dies, ist eine Herausgabe der Sache möglich. Zum Verfahren der Herausgabe erhalten Sie weitere Hinweise unter „Weitere Informationen“. Sollte der Finder oder die Finderin die Sache bereits an das Fundbüro abgeliefert haben und der Herausgabe an eine empfangsberechtigte Person zugestimmt haben, werden vom Fundbüro regelmäßig der Finderlohn und Aufwendungen von der empfangsberechtigten Person einbehalten und an den Finder oder die Finderin überwiesen.
Falls sich nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde keine empfangsberechtigte Person meldet und der Finder oder die Finderin hat von seinem oder ihrem Recht Gebrauch macht, das Eigentum an der Sache zu erwerben, wird der Finder oder die Finderin nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (sechs Monate nach der Anzeige des Fundes) schriftlich unter Setzung einer Frist (in der Regel ein Monat) zur Entgegennahme der gefundenen Sache aufgefordert. In dieser Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Fundsache auf die Landeshauptstadt Magdeburg übergeht, wenn die Fundsache nicht innerhalb der eingeräumten Frist abgeholt wird (§ 976 Absatz 2 BGB).
Bei der Abholung einer im Fundbüro verwahrten Sache durch den Finder oder die Finderin nach dem Eigentumserwerb werden die Gebühren vor der Herausgabe der Sache erhoben (siehe oben bei „Gebühren“).
Fundsachen, an denen weder der Finder oder die Finderin noch die Landeshauptstadt Magdeburg Eigentum erwerben wollen, werden in der Regel freihändig veräußert. Nach der Verwertung tritt der Erlös an die Stelle der Fundsache. Meldet keine empfangsberechtigte Person ihre Rechte an und sind drei Jahre verstrichen, fällt der Erlös der Landeshauptstadt Magdeburg zu.
Nach dem Eigentumsübergang auf die Landeshauptstadt Magdeburg können Fundsachen auch durch die Verwaltung genutzt werden.
Fundsachen, die sich nicht zur Verwertung oder zur Nutzung durch die Behörde eignen, können an karitative Einrichtungen abgeben werden.
Ist eine Verwertung der Fundsachen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so werden diese vernichtet.