Wichtiger Hinweis für Antragsteller und Arbeitgeber
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG - Fortgeltungsfiktion
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Dies gilt auch für Auflagen zur Beschäftigung.
Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Die Fiktionswirkung erlischt nicht mit Ablauf der Bescheinigung sondern mit der Entscheidung über den Aufenthaltstitel.
Ihre Ausländerbehörde