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Zu unterscheiden ist zwischen ambulanter Pflege (= Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder einer betreuten Wohnform durch einen Pflegedienst) und vollstationärer Pflege (= Pflege in einer stationären Einrichtung; zuvor meist Kurzzeit- und eventuell Verhinderungspflege). Hierfür kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer festgestellten Pflegebedürftigkeit eine nachrangige Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt werden