Freitische können in besonderen Notlagen zur Verfügung gestellt werden.
Der Begriff „besondere Fälle“ ist auszulegen.
Besondere Fälle sind nicht zwangsläufig SGB II – und SGB XII – Empfänger - Hartz IV – Empfänger, Sozialhilfeempfänger, Wohngeldempfänger-, da in den Regelsätzen ein Ernährungsanteil für das Mittagessen enthalten ist. Jedoch können sich auch SGB II- und SGB XII – Empfänger in einer besonderen sozialen Notlage befinden und damit Anspruch auf Freitische erhalten.
Diese könnten z. B. Verschuldung, Langzeiterkrankung, besondere Folgen von Schadensereignissen, Sterbefälle oder andere weitere besondere Belastungen sein.
- Kürzungen der Sozialleistungen/hohe Schuldenlast
- Außergewöhnliche Kostenbelastungen der Sorgeberechtigten
- Erkenntnisse über erhebliche gesundheitliche Belastungen des Kindes
Die Aufzählung ist nicht abschließend.