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Freitische können in besonderen Notlagen zur Verfügung gestellt werden.

Der Begriff „besondere Fälle“ ist auszulegen.

Besondere Fälle sind nicht zwangsläufig SGB II – und SGB XII – Empfänger - Hartz IV – Empfänger, Sozialhilfeempfänger, Wohngeldempfänger-, da in den Regelsätzen ein Ernährungsanteil für das Mittagessen enthalten ist. Jedoch können sich auch SGB II- und SGB XII – Empfänger in einer besonderen sozialen Notlage befinden und damit Anspruch auf Freitische erhalten.

Diese könnten z. B. Verschuldung, Langzeiterkrankung, besondere Folgen von Schadensereignissen, Sterbefälle oder andere weitere besondere Belastungen sein.

  • Kürzungen der Sozialleistungen/hohe Schuldenlast
  • Außergewöhnliche Kostenbelastungen der Sorgeberechtigten
  • Erkenntnisse über erhebliche gesundheitliche Belastungen des Kindes

Die Aufzählung ist nicht abschließend.