- Ab dem 01.01.15 hat der Halter eines Fahrzeuges bei der Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Zulassungsbezirk die Möglichkeit, sein bisheriges Kennzeichen weiter zu führen (Umschreibung mit Kennzeichenbeibehalt).
In diesem Fall ist die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde (Bürgerbüro) vorzulegen. - Gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.
- bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug; hierbei Nachweis der Anschrift erforderlich. Die Vorlage einer Kopie ist möglich.
- War das Fahrzeug außer Betrieb, sind die Kennzeichen vorzulegen.
- Es ist ausreichend, wenn eine gültige Hauptuntersuchung aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulasungsbescheinigung I hervorgeht. Die Vorlage des Prüfberichtes ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
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