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Am 31.Dezember 2014 läuft die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg über Ausnahmen vom Verkehrsverbot innerhalb der zweiten Stufe der Umweltzone ab.

 Ab dem 01. Januar 2015 können nur noch die im Anhang 3 der 35. Bundes-Immissions-schutzverordnung (35. BImSchV) aufgelisteten Kraftfahrzeuge ohne grüne Schadstoffplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone einfahren (siehe Liste Punkt 1)). Alle anderen Kraftfahrzeuge ohne grüne Schadstoffplakette benötigen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone (siehe Punkt 2)).

 Folgende Fahrzeuge sind gemäß Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV) generell vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen:

1.    mobile Maschinen und Geräte,
2.    Arbeitsmaschinen,
3.    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4.    zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5.    Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt
       Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
6.    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich
       gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
       Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen
       Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7.    Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung
       in Anspruch genommen werden können,
8.    Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
       die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit
       sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9.    zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich
       um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr
       handelt,
10.  Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen
       nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie 
       Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen
       Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei
       zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Erteilung von Einzelausnahmen zur Vermeidung nicht vorhersehbarer Härtefälle nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV auf Antrag

Gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen,

- soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der
  Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist,

  oder

- überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere
  wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten
  werden können.

HINWEIS
Der Verordnungsgeber hat mit der oben stehenden Bestimmung die Befugnis geschaffen, im Einzelfall Ausnahmen von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können.

Nachweise

Die ausführliche Antragsbegründung ist mit geeigneten Nachweisen umfänglich und nachvollziehbar zu belegen.

Darüber hinaus sind mit der Antragstellung folgende weitere Nachweise zu erbringen:

-   Nachweis, dass das Kraftfahrzeug (Kfz) vor dem 01.09.2011 auf den Antragsteller
    zugelassen wurde und dass der Antragsteller auch Halter des Kfz‘ ist.

    (mittels Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bei älteren Kfz mittels Fahrzeugschein
    und Fahrzeugbrief)

-   Nachweis, dass eine Nachrüstung des betroffenen Kfz nicht möglich ist. Kfz sind
    grundsätzlich nachzurüsten, wirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit der
    Nachrüstung eines Kfz werden bei der Prüfung auf Erteilung einer
    Ausnahmegenehmigung nicht berücksichtigt.

    (mittels Bescheinigung TÜV/Dekra)

-   Nachweis über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Existenzgefährdung bei der
    Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

    (private Antragsteller/-innen mittels Einkommensnachweisen der letzten 3 Monate,
    gewerbliche Antragsteller mittels Bescheinigung eines/-er Steuerberaters/-in)

-   Nachweis, dass kein Alternativfahrzeug/Transportmittel zur Verfügung steht und die
    Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung
    darstellt.