Namenserklärungen auf Grundlage familienrechtlicher Bestimmungen
(Nicht zu verwechseln mit: Namensangelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz durch die Namensänderungsbehörde)Erklärungen zur Namensführbung von Ehegatten (§ 41 PStG)
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
- Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Wiederannahme eines früheren Namens
Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern (§ 42 PStG)
- Bestimmung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens
- Hinzufügung eines Namens zum Lebenspartnerschaftsnamen
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Lebenspartnerschaftsnamen
- Wiederannahme eines früheren Namens
Erklärungen zur Namensangleichung (§ 43 PStG)
Erklärungen zur Namensführung des Kindes (§ 45 PStG)
- Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
- ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
- ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
- ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
- der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
- der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes erfolgen die Namenserklärungen im Bereich der Geburtenstelle, danach in der Beurkundungsstelle.
Es empfielt sich in jedem Fall einen persönlichen Termin zu vereinbaren für die direkte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente und Gebühren einzuholen.
Die notwendigen Unterlagen können auf Grund besonderer familiärer Situationen unterschiedlich sein.